Digitale Barrierefreiheit: Anforderungen, Gesetze und praktische Umsetzung

25.05.2026
von Werkstudentinnen

  • Digitale Barrierefreiheit bedeutet, digitale Angebote so zu gestalten, dass Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sie möglichst selbstständig wahrnehmen, verstehen und bedienen können – von Websites und Online-Shops bis zu Apps und digitalen Dokumenten.
  • Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) für bestimmte gesetzlich erfasste Produkte und Dienstleistungen – nicht automatisch für jede Unternehmenswebsite.
  • Seit September 2026 gibt es mit EN 301 549 v4.1.1 eine neue Normfassung, die WCAG 2.2 übernimmt. Sie ist jedoch noch nicht als neue harmonisierte Referenz im EU-Amtsblatt zitiert.

Digitale Barrierefreiheit betrifft weit mehr als eine einzelne Website. Sie reicht von Online-Shops über Apps und digitale Dokumente bis zu Formularen, Videos und Software. Für Unternehmen stellen sich deshalb mehrere Fragen gleichzeitig: Was bedeutet digitale Barrierefreiheit konkret? Welche Angebote können gesetzlichen Anforderungen unterliegen? Wie hängen BFSG, WCAG und EN 301 549 zusammen? Und wie lässt sich Accessibility praktisch umsetzen und testen?

In diesem Beitrag erfährst du:

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Angebote sollen so gestaltet sein, dass Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sie möglichst selbstständig wahrnehmen, verstehen und bedienen können.

Digitale Barrierefreiheit betrifft nicht nur die klassische Unternehmenswebsite. Dazu zählen unter anderem:

  • Websites,
  • Online-Shops,
  • Apps,
  • digitale Dokumente wie PDFs,
  • Formulare,
  • Videos,
  • digitale Dienstleistungen und
  • Software.

Entscheidend ist das tatsächliche Nutzungserlebnis. Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen, etwa Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Beeinträchtigungen, sollen digitale Angebote möglichst selbstständig nutzen können.

Wenn du Inklusion als übergeordnetes Konzept einordnen möchtest, findest du im Grundlagenartikel Was ist Inklusion? weitere Hintergründe.

Warum ist digitale Barrierefreiheit wichtig?

Digitale Barrierefreiheit ist für bestimmte Angebote eine rechtliche Anforderung. Gleichzeitig geht es um Teilhabe, selbstständige Nutzung und den Zugang zu Informationen, Produkten und Dienstleistungen.

Viele Maßnahmen helfen darüber hinaus auch in Situationen, in denen keine dauerhafte Behinderung vorliegt. Untertitel können beispielsweise genutzt werden, wenn ein Video ohne Ton angesehen wird. Gute Kontraste helfen bei schwierigen Lichtverhältnissen. Verständliche Fehlermeldungen erleichtern Formulare für viele Menschen. Größere und gut erreichbare Bedienelemente können die mobile Nutzung vereinfachen.

Digitale Barrierefreiheit ist dabei mehr als eine technisch korrekte Startseite. Sie betrifft die gesamte digitale Nutzungskette: Inhalte, Dokumente, Formulare, Navigation, Video, Apps, Shops, Login, Authentifizierung und Bezahlung.

Eine automatische SEO-Wirkung lässt sich daraus nicht ableiten. Saubere Struktur, klare Semantik und verständliche Inhalte können zwar zugleich die Nutzbarkeit und Informationsarchitektur verbessern, garantieren aber kein besseres Ranking.

Beispiele: Wie sieht digitale Barrierefreiheit konkret aus?

Besonders verständlich wird digitale Barrierefreiheit, wenn ein konkretes Nutzungsproblem einer möglichen Lösung gegenübergestellt wird:

Nutzungsproblem Möglicher Lösungsansatz
Bildinformationen sind für Screenreader nicht zugänglich Aussagekräftige Alternativtexte
Navigation funktioniert nur mit der Maus Vollständige Tastaturbedienbarkeit
Der aktuelle Bedienfokus ist nicht erkennbar Sichtbarer Tastaturfokus
Formularfehler sind unverständlich oder nicht einem Feld zugeordnet Klare Fehlermeldungen mit eindeutiger Feldzuordnung
Videos enthalten relevante gesprochene Inhalte ohne Alternative Untertitel
Bedienelemente auf Touch-Geräten sind schwer zu treffen Ausreichend gut erreichbare Zielbereiche
Die Seitenstruktur ist für assistive Technologien unklar Semantische Überschriften, Landmarken und sinnvolle Struktur

Diese Beispiele betreffen unterschiedliche Grundprinzipien digitaler Barrierefreiheit:

  • Wahrnehmung: Alternativtexte, Untertitel und ausreichende Kontraste.
  • Bedienung: Tastaturbedienbarkeit, sichtbarer Fokus, gut erreichbare Bedienelemente und Alternativen zu ausschließlich drag-basierten Interaktionen.
  • Verständlichkeit: klare Labels, hilfreiche Fehlermeldungen, konsistente Hilfe und möglichst keine unnötige Wiederholung bereits eingegebener Informationen.
  • Technische Robustheit: semantisches Markup, Kompatibilität mit assistiven Technologien und zuverlässige Zustandskommunikation.

Für wen gelten Anforderungen an digitale Barrierefreiheit?

Es gibt keine einzige Regel, die für alle Organisationen und alle digitalen Angebote identisch gilt. Entscheidend sind Organisationstyp, Produkt oder Dienstleistung und die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage.

  • Öffentliche Stellen unterliegen einem eigenen Rechtsregime. Relevant sind unter anderem die EU Web Accessibility Directive und in Deutschland BGG, BITV sowie Regelungen auf Landesebene.
  • Private Unternehmen können insbesondere dann vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sein, wenn sie gesetzlich erfasste Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
  • Ausnahmen und Übergangsregeln können je nach Fall eine Rolle spielen und müssen im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang geprüft werden.

Öffentliche Stellen und Privatwirtschaft sollten deshalb nicht pauschal gleichbehandelt werden. Auch die für private Dienstleistungserbringer vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG sind nicht dasselbe wie die Erklärung zur Barrierefreiheit im Rechtsregime öffentlicher Stellen.

Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?

Nein, nicht allein deshalb, weil eine Website online erreichbar ist.

Das BFSG knüpft nicht allgemein an den Besitz einer Unternehmenswebsite an. Entscheidend ist, ob über das digitale Angebot eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung angeboten wird oder das Angebot auf andere Weise in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt.

Eine reine Informationswebsite wird daher nicht allein durch ihre Existenz zu einer BFSG-pflichtigen Website. Besonders relevant ist die Prüfung dagegen bei elektronischem Geschäftsverkehr mit Verbraucherbezug, etwa bei B2C-E-Commerce.

Welche Gesetze, Normen und Standards sind relevant?

European Accessibility Act, BFSG, EN 301 549 und WCAG erfüllen unterschiedliche Funktionen. Sie sollten deshalb nicht synonym verwendet werden.

Ebene Rolle
European Accessibility Act (EAA) EU-Richtlinie (EU) 2019/882 und europäische Rechtsgrundlage für Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen.
BFSG und BFSGV Deutsche Umsetzung für bestimmte Produkte und Dienstleistungen; die BFSGV konkretisiert Barrierefreiheitsanforderungen.
EN 301 549 Europäische technische Norm mit Accessibility-Anforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik.
WCAG Internationaler Web-Accessibility-Standard des W3C; kein deutsches Gesetz.

European Accessibility Act

Der European Accessibility Act ist die europäische Richtlinie (EU) 2019/882. Er schafft den europäischen Rechtsrahmen für die Barrierefreiheitsanforderungen bestimmter Produkte und Dienstleistungen. In Deutschland wurde die Richtlinie insbesondere durch das BFSG umgesetzt.

BFSG und BFSGV

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bildet den deutschen gesetzlichen Rahmen für die erfassten Produkte und Dienstleistungen. Die Barrierefreiheitsstärkungsgesetzverordnung konkretisiert die Anforderungen. Der konkrete Anwendungsbereich wird im nächsten Abschnitt näher erläutert.

EN 301 549

EN 301 549 ist eine europäische technische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen. Welche Fassung aktuell veröffentlicht und welche Fassung formell referenziert ist, muss unterschieden werden. Darauf geht der Aktualitätsabschnitt weiter unten ein.

WCAG

Die Web Content Accessibility Guidelines sind ein internationaler technischer Standard des W3C für die Zugänglichkeit von Webinhalten. WCAG ist kein Gesetz.

WCAG ist ein zentraler technischer Maßstab für Web-Accessibility. Ob ein konkretes Angebot alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, lässt sich daraus allein jedoch nicht pauschal ableiten. Dafür müssen zusätzlich Anwendungsbereich, Rechtsgrundlage, relevante Normreferenzen und weitere Anforderungen berücksichtigt werden.

Was ist das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen.

Zu den erfassten Produkten gehören nach der Einordnung der Bundesfachstelle unter anderem:

  • Computer, Notebooks und Tablets,
  • Smartphones und Mobiltelefone,
  • Geld-, Fahrausweis- und Check-in-Automaten,
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang,
  • E-Book-Lesegeräte und
  • Router.

Zu den erfassten Dienstleistungen zählen unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste,
  • E-Books,
  • Messenger-Dienste,
  • bestimmte digitale Angebote im Personenverkehr,
  • Bankdienstleistungen,
  • elektronischer Geschäftsverkehr und
  • bestimmte Personenbeförderungsdienste beziehungsweise dort eingesetzte interaktive Selbstbedienungsterminals.

Eine aktuelle Übersicht bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Was gilt für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach dem BFSG grundsätzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten dabei Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben.

Die Ausnahme gilt nicht pauschal für erfasste Produkte: Kleinstunternehmen, die entsprechende Produkte in Verkehr bringen, fallen weiterhin unter das BFSG.

Welche weiteren Ausnahmen und Übergangsregeln gibt es?

Das BFSG kennt darüber hinaus Fallgruppen, bei denen Anforderungen etwa wegen einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung oder wegen einer unverhältnismäßigen Belastung nicht oder nicht vollständig greifen können. Solche Ausnahmen sind keine pauschalen Opt-out-Regeln und müssen anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Der 28. Juni 2025 ist außerdem der zentrale Anwendungsbeginn, aber keine einheitliche Austauschfrist für jede bereits bestehende technische Infrastruktur. Das Gesetz enthält Übergangsregelungen unter anderem für bestimmte bereits eingesetzte Produkte zur Dienstleistungserbringung, bestehende Dienstleistungsverträge und Selbstbedienungsterminals.

Welche Informationspflichten bestehen?

Betroffene Dienstleistungserbringer müssen Informationen zur angebotenen Dienstleistung und ihrer Funktionsweise sowie dazu bereitstellen, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist anzugeben. Diese Informationen müssen barrierefrei, auffindbar und verständlich bereitgestellt werden.

Digitale Barrierefreiheit im E-Commerce

Elektronischer Geschäftsverkehr gehört ausdrücklich zu den vom BFSG erfassten Dienstleistungen. Besonders relevant ist dabei der Verbraucherbezug. B2C-E-Commerce ist deshalb ein zentraler Anwendungsfall. Ein rein geschäftlicher B2B-Prozess ist nicht automatisch mit einem digitalen Verbrauchervertrag gleichzusetzen.

Bei einem Online-Shop betrifft digitale Barrierefreiheit nicht nur Start- und Produktseite, sondern die gesamte Customer Journey:

  • Navigation,
  • Suche und Filter,
  • Produktinformationen,
  • Variantenauswahl,
  • Formulare,
  • Login und Kundenkonto,
  • Warenkorb,
  • Checkout,
  • Authentifizierung,
  • Zahlung und
  • Fehlermeldungen.

Einige der mit WCAG 2.2 hinzugekommenen Kriterien lassen sich daran besonders anschaulich erklären:

  • Dragging Movements: Funktionen sollten nicht unnötig ausschließlich über Drag-and-drop bedienbar sein.
  • Target Size: Interaktive Bedienelemente sollten ausreichend gut ansteuerbar sein.
  • Redundant Entry: Bereits eingegebene Informationen sollten innerhalb eines Prozesses nicht unnötig erneut abgefragt werden.
  • Accessible Authentication: Authentifizierungsprozesse sollten keine unnötigen kognitiven Barrieren erzeugen.

Was ist bei WCAG 2.2 und EN 301 549 aktuell?

Eine neue Normfassung ist nicht automatisch die neue formell referenzierte harmonisierte Fassung.

WCAG 2.2 ist seit dem 5. Oktober 2023 eine W3C Recommendation. Gegenüber WCAG 2.1 wurden neun neue Erfolgskriterien ergänzt, darunter Focus Not Obscured, Dragging Movements, Target Size, Consistent Help, Redundant Entry und Accessible Authentication.

Stand September 2026: EN 301 549 v4.1.1 wurde am 7. September 2026 veröffentlicht und übernimmt WCAG 2.2 als technischen Benchmark. Die neue Fassung ist jedoch noch nicht als neue harmonisierte Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert.

Bis zu einer entsprechenden formellen Referenzierung bleibt EN 301 549 v3.2.1 (2021) die bisher im EU-Rechtsrahmen referenzierte Fassung. Unternehmen sollten deshalb zwischen dem aktuellen technischen Normstand und der formell referenzierten Fassung unterscheiden.

Weitere Informationen zur neuen Normfassung bietet AccessibleEU. Die aktuelle formale Referenz von EN 301 549 v3.2.1 für öffentliche Websites und mobile Anwendungen ist über EUR-Lex nachvollziehbar.

Wie können Unternehmen digitale Barrierefreiheit umsetzen?

Für die Umsetzung bietet sich beispielsweise folgende Reihenfolge an:

  1. Rechts- und Anwendungsbereich klären: Prüfe, welche digitalen Angebote welchen rechtlichen Anforderungen unterliegen können.
  2. Digitale Angebote inventarisieren: Erfasse Websites, Shops, Apps, Dokumente, Formulare und weitere relevante Systeme.
  3. Relevante technische Kriterien bestimmen: Ordne passende Anforderungen aus WCAG, EN 301 549 und gegebenenfalls weiteren Vorgaben zu.
  4. Automatisiert und manuell prüfen: Kombiniere verschiedene Testmethoden statt dich auf einen einzelnen Score zu verlassen.
  5. Nutzerperspektive berücksichtigen: Beziehe, wo möglich, Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und ihre tatsächlichen Nutzungserfahrungen ein.
  6. Probleme priorisieren: Bewerte Barrieren nach Nutzerwirkung und rechtlicher beziehungsweise technischer Relevanz.
  7. Barrieren beheben: Setze technische, gestalterische und redaktionelle Anpassungen um.
  8. Erneut testen: Prüfe nach Änderungen, ob die Probleme tatsächlich behoben wurden und keine neuen entstanden sind.
  9. Informationspflichten berücksichtigen: Stelle erforderliche Informationen zur Barrierefreiheit bereit, soweit sie für dein Angebot gelten.
  10. Accessibility dauerhaft verankern: Integriere Barrierefreiheit in Design, Entwicklung, Content, Produktmanagement und Qualitätssicherung.

Dazu gehört auch Kompetenzaufbau im Team. Accessibility sollte nicht ausschließlich bei einer einzelnen Fachperson oder am Ende eines Relaunches liegen, sondern möglichst früh in Design-, Entwicklungs-, Content- und QA-Prozesse einfließen.

Auch bei der Beschaffung digitaler Systeme kann das Thema früh berücksichtigt werden. Wer Software, Webplattformen, digitale Dienstleistungen oder IKT-Produkte einkauft, kann Accessibility-Anforderungen bereits in Briefings, Lastenheften, Auswahlkriterien und technischer Abnahme berücksichtigen.

Wie lässt sich digitale Barrierefreiheit testen?

Ein Accessibility-Scanner kann einzelne Probleme erkennen, aber keine vollständige Barrierefreiheit oder Rechtskonformität bestätigen.

Für eine belastbare Prüfung sollten verschiedene Methoden kombiniert werden:

  • Automatisierte Prüfung: kann maschinell erkennbare Fehler identifizieren, etwa bestimmte fehlende Alternativtexte oder Kontrastprobleme.
  • Manueller Tastaturtest: prüft Navigation und Bedienung ohne Maus.
  • Fokusprüfung: zeigt, ob Fokusreihenfolge und sichtbarer Tastaturfokus sinnvoll funktionieren.
  • Screenreader- und Assistive-Technologie-Tests: prüfen unter anderem Struktur, Beschriftungen und Zustandsinformationen aus Sicht assistiver Technologien.
  • Standardbasierte Prüfung: vergleicht das Angebot systematisch mit relevanten WCAG- beziehungsweise EN-Anforderungen.
  • Nutzertests: zeigen reale Barrieren aus der Perspektive von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen.

Ein automatischer Score allein sollte deshalb weder als Nachweis vollständiger Barrierefreiheit noch als Nachweis vollständiger Rechtskonformität verstanden werden.

Wer überwacht die BFSG-Anforderungen?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) überwacht bundesweit die Einhaltung der BFSG-Anforderungen. Ihre bundesweite Tätigkeit begann 2025; die öffentliche Website ist seit dem 8. Juni 2026 verfügbar.

Die Marktüberwachung kann Produkte und Dienstleistungen prüfen und bei festgestellten Verstößen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität verlangen. Je nach gesetzlichem Verfahren kommen bei fortbestehenden Verstößen auch weitergehende Maßnahmen in Betracht.

Informationen für Unternehmen und Verbraucher findest du direkt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF).

Aktueller Stand September 2026: Was tut sich beim BGG?

Die Bundesregierung hat 2026 eine Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf am 11. Februar 2026. Der Bundestag beriet den Entwurf am 7. Mai 2026 in erster Lesung; am 22. Juni 2026 fand eine öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Der Entwurf verfolgt unter anderem das Ziel, den Zugang zu privat angebotenen Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und angemessene Vorkehrungen stärker zu verankern. Stand 9. September 2026 befindet sich die Reform weiterhin im parlamentarischen Verfahren und ist noch kein geltendes neues BGG.

Die BGG-Reform ist breiter als digitale Barrierefreiheit. Sie bleibt deshalb auf dieser Seite ein Aktualitätskontext und nicht der zentrale Seitenzweck.

Den größeren gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmen findest du im Artikel Inklusion und Barrierefreiheit in Deutschland grundsätzlich einordnen.

Fazit: Digitale Barrierefreiheit ist kein Projekt, sondern ein Prozess

Digitale Barrierefreiheit beginnt mit dem tatsächlichen Nutzungserlebnis. Rechtliche Pflichten hängen vom konkreten Angebot ab. Technische Standards und Normen wie WCAG und EN 301 549 können bei der praktischen Umsetzung Orientierung geben, sind aber nicht mit der gesetzlichen Verpflichtung selbst gleichzusetzen.

Entscheidend ist deshalb, Accessibility nicht als einmaligen Relaunch-Check zu behandeln, sondern als dauerhaftes Qualitätsmerkmal digitaler Produkte und Prozesse: von Konzeption und Beschaffung über Design, Entwicklung und Content bis zum Testing und zur laufenden Qualitätssicherung.

FAQ

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Angebote?

Ein rein geschäftliches B2B-Angebot fällt nicht automatisch unter dieselbe BFSG-Logik wie eine Dienstleistung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Entscheidend sind das konkrete Produkt beziehungsweise die konkrete Dienstleistung und der gesetzliche Anwendungsbereich. Die Betroffenheit sollte deshalb nicht allein anhand der Bezeichnung „B2B“ oder „Website“ beurteilt werden.

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?

Teilweise. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind grundsätzlich vom BFSG ausgenommen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht pauschal für Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte in Verkehr bringen.

Ist WCAG 2.2 gesetzlich vorgeschrieben?

WCAG 2.2 ist ein technischer Web-Accessibility-Standard des W3C und kein deutsches Gesetz. Rechtliche Anforderungen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen und deren technischen Referenzen. WCAG kann dabei ein zentraler technischer Maßstab sein, ist aber nicht mit der gesetzlichen Verpflichtung selbst gleichzusetzen.

Was ist der Unterschied zwischen WCAG und EN 301 549?

WCAG beschreibt technische Anforderungen an zugängliche Webinhalte. EN 301 549 ist eine europäische Norm für die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik und umfasst einen breiteren IKT-Kontext. Die EN greift WCAG-Anforderungen auf, beide Begriffe sind aber nicht synonym.

Ist EN 301 549 v4.1.1 bereits die neue formell referenzierte Fassung?

Stand September 2026 noch nicht. EN 301 549 v4.1.1 wurde am 7. September 2026 veröffentlicht und übernimmt WCAG 2.2 als technischen Benchmark. Sie ist jedoch noch nicht als neue harmonisierte Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert. Bis zu einer entsprechenden formellen Referenzierung bleibt EN 301 549 v3.2.1 die bisher referenzierte Fassung.

Reicht ein automatisierter Accessibility-Test aus?

Nein. Automatisierte Tests können bestimmte maschinell erkennbare Probleme finden, erfassen aber nicht alle Barrieren. Sinnvoll ist eine Kombination aus automatisierter Prüfung, manuellen Tests, Tastatur- und Assistive-Technologie-Tests sowie, wo möglich, Nutzertests mit Menschen mit Behinderungen.

Quellen zum Artikel

  1. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Überblick, Produkte, Dienstleistungen und Kleinstunternehmen
    https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz
  2. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
    https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq
  3. W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
    https://www.w3.org/TR/WCAG22/
  4. EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0882
  5. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/
  6. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/
  7. AccessibleEU (07.09.2026): A new version of the EN 301 549 standard is now available
    https://accessible-eu-centre.ec.europa.eu/content-corner/news/new-version-en-301-549-standard-now-available-2026-09-07_en
  8. EUR-Lex: formelle Referenz EN 301 549 V3.2.1 für Websites und mobile Anwendungen nach Richtlinie (EU) 2016/2102
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02018D2048-20220212
  9. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)
    https://www.mlbf-barrierefrei.de/
  10. Bundesfachstelle Barrierefreiheit (08.06.2026): Website der Marktüberwachungsstelle ist online
    https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/website-marktueberwachungsstelle-online
  11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (11.02.2026): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
    https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/gesetz-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html
  12. Deutscher Bundestag (07.05.2026): Erste Beratung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
    https://www.bundestag.de/gebaerdensprache/video?videoid=7652917
  13. Deutscher Bundestag (22.06.2026): Anhörung zum Behindertengleichstellungsgesetz
    https://www.bundestag.de/ausschuesse/a11_arbeit_soziales/anhoerungen/1174478-1174478

Redaktionsstand der rechtlichen, technischen und fachlichen Angaben: 09. September 2026. Der Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Die im Artikel verwendeten Bilder wurden mithilfe generativer KI erstellt.

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