Eingliederungshilfe-Reform 2026: Was für die Selbstbestimmung auf dem Spiel steht
- Die diskutierten Änderungen an der Eingliederungshilfe sind mit Stand 2. November 2026 noch keine beschlossene umfassende Reform. Das geltende SGB IX besteht weiter.
- Gemeinsame Assistenz und bestimmte pauschale Geldleistungen sind bereits heute möglich. Umstritten ist unter anderem, wie ihre Voraussetzungen und die Wahlmöglichkeiten der Betroffenen künftig ausgestaltet werden könnten.
- Für die Selbstbestimmung ist entscheidend, ob Unterstützung den individuellen Bedarf tatsächlich deckt und Menschen weiterhin wirksam mitentscheiden können, wie sie ihren Alltag gestalten.
Stand dieses Beitrags: 2. November 2026.
Wie viel Einfluss haben Menschen mit Behinderungen darauf, wann, wo und durch wen sie Unterstützung erhalten?
Diese Frage steht im Mittelpunkt einer aktuellen Debatte über die Reform der Eingliederungshilfe.
Am 30. Oktober 2026 veröffentlichte die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte eine Stellungnahme. Darin warnt sie vor möglichen Einschränkungen von individueller Bedarfsdeckung, Personenzentrierung und Selbstbestimmung.
Im Juni hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Empfehlungen aus einem Dialogprozess von Bund, Ländern und Kommunen veröffentlicht. Seit Anfang Oktober sind zusätzlich weitere Änderungsvorschläge bekannt, die nach Darstellung der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation damals noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt waren.
Kurz gesagt: Die Eingliederungshilfe-Reform 2026 ist Gegenstand politischer Empfehlungen und weiterer Änderungsvorschläge. Die hier diskutierten Änderungen sind noch keine beschlossene umfassende Reform. Die Monitoring-Stelle warnt, dass bestimmte Vorschläge individuelle Unterstützung und Selbstbestimmung einschränken könnten. Entscheidend ist, ob Menschen weiterhin bedarfsdeckende Leistungen und reale Wahlmöglichkeiten erhalten.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, was bereits gekürzt wurde. Sie lautet: Welche Spielräume für individuelle Unterstützung und Selbstbestimmung könnten sich verändern, wenn bestimmte Vorschläge tatsächlich Gesetz werden?
In diesem Beitrag erfährst du:
- Was bei der Eingliederungshilfe 2026 tatsächlich diskutiert wird
- Warum individuelle Bedarfsdeckung und Wahlmöglichkeiten so wichtig sind
- Was Pooling bedeutet und wann gemeinsame Assistenz problematisch werden kann
- Welche Chancen und Risiken pauschale Geldleistungen haben
- Was bei Schulbegleitung und Kitaassistenz zu beachten ist
- Warum selbstbestimmtes Wohnen besonders sensibel ist
- Wo einfachere Verfahren tatsächlich helfen könnten
- Was am 2. November 2026 beschlossen ist und was nicht
- Wie includo auf gemeinsame und individuelle Unterstützung schaut
- Welche Fragen zur Eingliederungshilfe-Reform häufig gestellt werden
Was soll bei der Eingliederungshilfe 2026 geändert werden?
Die aktuelle Reformdiskussion besteht aus mehreren Ebenen, die nicht miteinander verwechselt werden sollten.
Eingliederungshilfe-Reform 2026: Was gilt, was wird vorgeschlagen?
Was heute gilt
Das bestehende SGB IX gilt weiter. Dazu gehören die individuelle Bedarfsprüfung, das Wunsch- und Wahlrecht sowie bereits bestehende Regelungen für pauschale Geldleistungen und gemeinsam erbrachte Leistungen.
Was das BMAS empfiehlt
Im Juni 2026 wurde der Bund-Länder-Kommunen-Dialog abgeschlossen. Das Empfehlungspapier behandelt unter anderem Leistungen, Verwaltungsverfahren, Vertragsrecht, Steuerung, Bürokratieabbau und effizientere Leistungserbringung.
Was zusätzlich diskutiert wird
Seit Anfang Oktober sind weitere Vorschläge zu Wunsch- und Wahlrecht, gemeinsamer Leistungserbringung, Teilhabe an Bildung und weiteren SGB-IX-Regelungen bekannt. Laut DVfR waren sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ressortabgestimmt.
Wovor die Monitoring-Stelle warnt
Die Stellungnahme vom 30. Oktober 2026 sieht Risiken für individuelle Bedarfsdeckung, Personenzentrierung und Selbstbestimmung. Sie bewertet mögliche Auswirkungen der diskutierten Änderungen.
Entscheidend für den Rechtsstand: Empfehlungen, zusätzliche Vorschläge und fachliche Bewertungen verändern das geltende Recht nicht automatisch. Diese Übersicht muss bei neuen Schritten im Gesetzgebungsverfahren aktualisiert werden.
Redaktionelle includo-Statusübersicht auf Basis von SGB IX, BMAS, DVfR und Deutschem Institut für Menschenrechte; kein amtliches Gesetzgebungsdiagramm.
Das BMAS schloss seinen Dialogprozess mit Ländern und Kommunen am 12. Juni 2026 ab. Im Mittelpunkt standen unter anderem Vereinfachungsmöglichkeiten, Bürokratieabbau und eine effizientere Leistungserbringung. Auch die finanzielle Belastung von Ländern und Kommunen gehört zum politischen Reformkontext.
Aus diesem Prozess entstand ein Empfehlungspapier. Empfehlungen sind jedoch noch keine neuen gesetzlichen Ansprüche oder Einschränkungen.
Seit Anfang Oktober sind darüber hinaus weitere Änderungsvorschläge aus dem BMAS bekannt geworden. Die DVfR beschreibt sie als zu diesem Zeitpunkt noch nicht ressortabgestimmt. Sie betreffen unter anderem das Wunsch- und Wahlrecht, gemeinsam erbrachte Leistungen und die Teilhabe an Bildung.
Warum betrifft die Reform die Selbstbestimmung?
Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.
Dabei geht es nicht nur darum, ob irgendeine Unterstützung vorhanden ist. Ebenso wichtig ist, ob diese Unterstützung zum individuellen Bedarf und zur konkreten Lebenssituation passt.
Das geltende SGB IX enthält dafür mehrere Anknüpfungspunkte. § 8 regelt das Wunsch- und Wahlrecht bei Leistungen zur Teilhabe. § 104 bestimmt Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls und berücksichtigt dabei unter anderem Bedarf, persönliche Verhältnisse, Sozialraum und Wohnform. Für Wünsche zur Leistungsgestaltung bestehen bereits heute gesetzliche Kriterien, insbesondere zur Angemessenheit und Zumutbarkeit.
Damit werden abstrakte Rechtsbegriffe im Alltag sehr konkret:
- Kann eine Person mitentscheiden, wann sie Assistenz benötigt?
- Passt die Unterstützung zum eigenen Tagesablauf?
- Kann jemand entscheiden, wo und mit wem er oder sie leben möchte?
- Erhält ein Kind in Schule oder Kita die tatsächlich benötigte Unterstützung?
Wunsch- und Wahlrecht und individuelle Bedarfsdeckung sind eng miteinander verbunden, aber nicht identisch.
Eine formale Wahlmöglichkeit hilft wenig, wenn die verfügbaren Leistungen den tatsächlichen Unterstützungsbedarf nicht decken.
Umgekehrt bedeutet individuelle Bedarfsdeckung nicht zwangsläufig, dass jede Leistung nur für eine einzige Person organisiert werden kann.
Die Monitoring-Stelle warnt, dass engere Kriterien für die Angemessenheit oder Zumutbarkeit von Leistungswünschen künftig persönliche Wahlmöglichkeiten einschränken könnten. Das ist eine Bewertung möglicher Reformfolgen, keine bereits geltende Neuregelung.
Gemeinsame Assistenz oder individuelle Unterstützung: Wo liegt der Konflikt?
Ein zentraler Begriff der aktuellen Debatte ist Pooling. Gemeint ist die gemeinsame Erbringung bestimmter Unterstützungsleistungen für mehrere Menschen.
Wichtig ist zunächst: Pooling ist keine neue Erfindung dieser Reformdiskussion.
§ 116 Absatz 2 SGB IX erlaubt bereits heute, bestimmte Leistungen gemeinsam an mehrere leistungsberechtigte Menschen zu erbringen. Dabei gelten gesetzliche Voraussetzungen. Unter anderem sind die Zumutbarkeit für die Leistungsberechtigten und die Feststellungen der Gesamtplanung zu berücksichtigen.
Gemeinsam organisierte Assistenz kann sinnvoll sein. Wenn mehrere Personen dieselbe Unterstützung benötigen und das Angebot für alle Beteiligten passt, kann eine gemeinsame Organisation praktisch funktionieren.
Gemeinsame Unterstützung passt
Mehrere Menschen nutzen gemeinsam Assistenz bei einer Aktivität. Die Unterstützung deckt die jeweiligen Bedarfe und zusätzliche individuelle Hilfe bleibt erreichbar, wenn sie benötigt wird.
Einordnung:
Gemeinsame Organisation muss in einer solchen Situation Selbstbestimmung nicht beeinträchtigen.
Die Organisationsform bestimmt den Alltag
Eine Person benötigt Assistenz zu bestimmten Zeiten. Unterstützung wäre jedoch nur innerhalb eines gemeinsamen Zeitplans verfügbar und erforderliche individuelle Hilfe wäre nicht mehr passend erreichbar.
Einordnung:
Hier könnte die Organisationsform persönliche Wahlmöglichkeiten und den Alltag der Person einschränken.
Beide Situationen sind hypothetische Beispiele. Sie beschreiben keine bereits eingetretenen Folgen der Reformvorschläge.
Die Monitoring-Stelle kritisiert insbesondere die Gefahr, dass gemeinsam erbrachte Leistungen stärker zum Regelfall werden und individuellere Unterstützung dadurch faktisch zurückgedrängt werden könnte.
„Die entscheidende Frage ist nicht allein, ob Unterstützung geteilt wird, sondern ob sie den individuellen Bedarf weiterhin deckt und echte Wahlmöglichkeiten erhält.“
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass jede gemeinschaftlich organisierte Assistenz ungeeignet oder menschenrechtswidrig wäre.
Pauschale Geldleistungen: Vereinfachung oder neues Risiko?
Auch pauschale Geldleistungen sind bereits Bestandteil des geltenden SGB IX.
§ 116 Absatz 1 sieht für bestimmte Leistungen eine pauschale Geldleistung mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person vor. § 105 Absatz 3 enthält ergänzend die Regelung zur Leistungsform.
Eine solche Pauschale kann Vorteile haben. Sie kann Verwaltungsaufwand reduzieren und unter geeigneten Bedingungen eine flexible Verwendung ermöglichen.
Die Monitoring-Stelle weist deshalb nicht Pauschalen als solche zurück. Sie betont selbst, dass sie vorteilhaft sein können, wenn sie den individuellen Unterstützungsbedarf zuverlässig decken und echte Wahlmöglichkeiten ermöglichen.
Kritisch werden zwei andere Fragen.
Deckt der Betrag den Bedarf?
Eine formal einfache Leistungsform kann problematisch werden, wenn der pauschale Betrag die tatsächlich notwendige Unterstützung nicht finanzieren kann.
Wie wird zugestimmt?
Diskutiert wird bei bestimmten Pauschalen auch ein Wechsel von ausdrücklicher Zustimmung zu einem Modell, bei dem Betroffene aktiv widersprechen müssten. Die Monitoring-Stelle sieht darin eine mögliche zusätzliche Hürde.
Wichtig: Eine pauschale Geldleistung ist nicht automatisch ungeeignet. Entscheidend ist, ob sie den individuellen Bedarf deckt, die betroffene Person ihre Möglichkeiten kennt und eine andere geeignete Leistungsform tatsächlich wählen kann.
Was könnte sich bei Schulbegleitung und Kitaassistenz verändern?
Besonders sensibel ist die Diskussion bei der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.
Dabei laufen derzeit zwei unterschiedliche politische Prozesse. Sie dürfen nicht miteinander vermischt werden.
1. Die diskutierten Änderungen am SGB IX
Die im Oktober bekannt gewordenen Vorschläge betreffen nach Darstellung der DVfR auch eine möglicherweise stärkere gemeinsame Leistungserbringung bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
Die Monitoring-Stelle warnt davor, dass eine stärkere Orientierung an Gruppenangeboten die notwendige individuelle Unterstützung einzelner Kinder erschweren könnte.
Das ist eine Bewertung möglicher Folgen und keine bereits beschlossene allgemeine Pflicht, Schulbegleitung künftig zu poolen.
2. Das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz
Parallel läuft ein eigener parlamentarischer Gesetzgebungsprozess zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz, kurz 1. KJHSRG.
Dieser Entwurf sieht unter anderem eine sogenannte infrastrukturelle Bildungsassistenz vor.
Die veröffentlichten Informationen des Deutschen Bundestages stellen jedoch ausdrücklich klar, dass entsprechende Leistungen der Schulbegleitung und Kitaassistenz nach dem SGB IX von dieser Regelung nicht erfasst werden sollen.
Wichtig für die Einordnung: Aus dem bereits parlamentarisch behandelten 1. KJHSRG lässt sich keine allgemeine Abschaffung individueller Schulbegleitung nach dem SGB IX ableiten. Auch die gesondert diskutierten SGB-IX-Änderungen sind nicht mit einem bereits beschlossenen neuen Rechtsstand gleichzusetzen.
Für Kinder und Jugendliche bleibt die entscheidende Frage, ob die tatsächlich erforderliche Unterstützung erreichbar ist. Gemeinsame Strukturen können sinnvoll sein. Sie dürfen aber einen individuellen Unterstützungsbedarf nicht unzureichend ersetzen.
Wie individuelle Unterstützung und tatsächliche Teilhabe im Kita-Alltag zusammenspielen, betrachten wir in unserem Beitrag Inklusion in der Kita: Warum ein Platz allein noch keine Teilhabe bedeutet.
Warum ist selbstbestimmtes Wohnen besonders betroffen?
Beim Wohnen wird besonders deutlich, wie eng Unterstützung und Selbstbestimmung zusammenhängen.
Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention schützt das Recht auf selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Dazu gehören Wahlmöglichkeiten darüber, wo und mit wem jemand lebt, sowie der Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten einschließlich persönlicher Assistenz.
Selbstbestimmtes Wohnen bedeutet deshalb mehr als die Wahl einer Adresse.
Es geht auch darum, mit wem Menschen zusammenleben möchten, wann Unterstützung verfügbar ist, wie diese organisiert wird und wie viel Kontrolle Menschen über ihren eigenen Alltag behalten.
Die Monitoring-Stelle befürchtet, dass eine stärkere Orientierung an gruppenbezogenen Leistungen institutionell geprägte Wohnangebote begünstigen könnte.
Auch hier handelt es sich um eine Risikoanalyse. Sie belegt keine bereits erfolgte flächendeckende Rückkehr zu institutionellen Wohnformen.
Wie Lebensumfeld, Unterstützung und Mitgestaltung über das Sozialrecht hinaus zusammenspielen, betrachten wir in unserem Beitrag Inklusiver Sozialraum: Wie Kommunen Teilhabe gestalten.
Wo könnten einfachere Verfahren tatsächlich helfen?
Die Kritik an möglichen Einschränkungen darf einen anderen Punkt nicht verdecken: Verwaltungsverfahren können auch für leistungsberechtigte Menschen belastend sein.
Komplizierte Anträge, wiederholte Nachweise und Abstimmungen zwischen verschiedenen Stellen können Zeit und Energie kosten.
Bürokratie abzubauen ist deshalb nicht automatisch ein Gegensatz zu Selbstbestimmung.
Einfachere Verfahren können entlasten. Bessere Koordination kann sinnvoll sein. Auch effizientere Abläufe können Vorteile für Leistungsberechtigte, Verwaltung und Leistungserbringer haben.
Fachverbände für Menschen mit Behinderung erkennen die Bedeutung von Bürokratieabbau ebenfalls an und warnen zugleich vor einer Vereinfachung zulasten individueller Ansprüche oder Wahlmöglichkeiten.
„Effizientere Verwaltung und starke Teilhaberechte müssen keine Gegensätze sein.“
Die entscheidende Grenze verläuft deshalb nicht einfach zwischen Effizienz und Teilhabe.
Eine sinnvollere Frage lautet: Wird das Verfahren einfacher, damit Menschen leichter die passende Unterstützung erhalten, oder wird die Leistung vereinheitlicht, indem individuelle Unterschiede weniger berücksichtigt werden?
Das ist eine redaktionelle Prüffrage und keine Behauptung über die Absicht einzelner politischer Akteure.
Auch die finanzielle Belastung der Länder und Kommunen gehört ausdrücklich zum Reformkontext. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede vorgeschlagene Änderung ausschließlich Einsparungen dienen soll. Ebenso wenig sind aus dem bisherigen Prozess konkrete Einsparungen durch einzelne Maßnahmen belegt.
Was ist am 2. November 2026 beschlossen und was bleibt offen?
Gerade bei einem laufenden Reformprozess ist eine klare Statusübersicht wichtiger als zugespitzte Schlagzeilen.
| Gegenstand | Stand am 2. November 2026 | Bedeutung |
|---|---|---|
| Bestehende Eingliederungshilfe nach SGB IX | Geltendes Recht | Die bestehenden individuellen Ansprüche und gesetzlichen Voraussetzungen gelten weiter. |
| BMAS-Dialogprozess | Im Juni 2026 abgeschlossen | Politischer und administrativer Reformprozess mit Empfehlungen. |
| BMAS-Empfehlungspapier | Veröffentlicht | Empfehlungen sind keine unmittelbar geltenden Gesetzesänderungen. |
| Weitere BMAS-Änderungsvorschläge | Seit Oktober bekannt; laut DVfR damals noch nicht ressortabgestimmt | Diskussions- und Vorbereitungsstand. |
| DIMR-Stellungnahme | 30. Oktober 2026 | Menschenrechtliche Bewertung möglicher Auswirkungen. |
| Umfassende SGB-IX-Reform aus diesen Vorschlägen | Bis zum Prüfstand kein entsprechender öffentlich abgestimmter Reformgesetzentwurf verifiziert und keine solche umfassende Reform beschlossen | Die mögliche gesetzliche Ausgestaltung bleibt offen. |
| 1. KJHSRG | Eigenständiger parlamentarischer Gesetzgebungsprozess | Nicht mit den weiteren SGB-IX-Reformvorschlägen gleichsetzen. |
Aktualitätshinweis: Die Aussage zum fehlenden öffentlich verifizierten abgestimmten SGB-IX-Reformgesetzentwurf beschreibt den Prüfstand dieses Artikels. Sie schließt interne Entwurfsarbeiten nicht aus. Neue Entwürfe, Änderungsanträge, parlamentarische Beratungen oder Gesetzesbeschlüsse müssen bei einer späteren Aktualisierung berücksichtigt werden.
Damit ist bereits erkennbar, worum sich die zentrale Auseinandersetzung dreht.
Gemeinsam organisierte Leistungen können sinnvoll sein. Pauschalen können Abläufe vereinfachen. Verwaltungsverfahren dürfen effizienter werden.
Diese Vorteile beantworten aber noch nicht die Frage, ob Menschen weiterhin die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und ob sie darüber ausreichend selbst bestimmen können.
Fazit: Die tatsächliche Wahlmöglichkeit ist der Maßstab
Die Reformdiskussion über die Eingliederungshilfe berührt zentrale Fragen der Selbstbestimmung.
Einfachere Verfahren, pauschale Leistungen und gemeinsam organisierte Unterstützung können sinnvoll sein. Entscheidend ist jedoch, unter welchen Bedingungen sie eingesetzt werden.
Menschen mit Behinderungen müssen weiterhin Zugang zu bedarfsdeckender Unterstützung haben und ihre berechtigten Wünsche wirksam einbringen können.
Ob die diskutierten Änderungen diese Möglichkeiten erhalten, verbessern oder einschränken, hängt von der weiteren politischen und gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Die Warnungen vor möglichen Einschränkungen sind deshalb ernst zu nehmen. Sie dürfen aber nicht mit bereits beschlossenen allgemeinen Leistungskürzungen verwechselt werden.
Warum ein vorhandener Rechtsanspruch noch nicht automatisch tatsächliche Teilhabe im Alltag garantiert, betrachten wir ausführlicher in unserem Beitrag Gleiche Rechte, ungleiche Teilhabe: Warum Inklusion nicht mit Gesetzen endet.
Häufige Fragen zur Eingliederungshilfe-Reform 2026
Ist die Eingliederungshilfe-Reform 2026 schon beschlossen?
Nein. Die hier behandelten Vorschläge sind mit Stand 2. November 2026 nicht als umfassendes Reformgesetz beschlossen. Das bestehende SGB IX gilt weiterhin. Es gibt veröffentlichte BMAS-Empfehlungen und weitere bekannt gewordene Änderungsvorschläge.
Wird die Eingliederungshilfe 2026 gekürzt?
Aus dem hier behandelten Reformstand lässt sich keine bereits erfolgte allgemeine Leistungskürzung durch diese Vorschläge ableiten. Die Monitoring-Stelle und Fachverbände warnen allerdings, dass bestimmte diskutierte Änderungen künftig individuelle Bedarfsdeckung oder Wahlmöglichkeiten beeinträchtigen könnten.
Was bedeutet Pooling bei der Eingliederungshilfe?
Pooling bezeichnet die gemeinsame Erbringung bestimmter Unterstützungsleistungen für mehrere Menschen. Solche Leistungen sind unter gesetzlichen Voraussetzungen bereits heute möglich. Entscheidend sind unter anderem der individuelle Bedarf, Zumutbarkeit und die Feststellungen der Gesamtplanung.
Was könnte sich beim Wunsch- und Wahlrecht ändern?
Diskutiert werden unter anderem nähere Vorgaben zu Angemessenheit und Zumutbarkeit. Die Monitoring-Stelle warnt, dass eine engere Ausgestaltung persönliche Wahlmöglichkeiten einschränken könnte. Eine solche Einschränkung ist durch die hier behandelten Vorschläge noch nicht beschlossen.
Werden pauschale Geldleistungen künftig verpflichtend?
Eine allgemeine Pflicht lässt sich aus dem bisherigen Reformstand nicht ableiten. Diskutiert werden unter anderem Änderungen am Zustimmungsverfahren für bestimmte Pauschalen. Nach geltendem § 116 SGB IX ist für die dort geregelten pauschalen Geldleistungen die Zustimmung der leistungsberechtigten Person erforderlich.
Wird die individuelle Schulbegleitung abgeschafft?
Eine allgemeine Abschaffung lässt sich aus dem derzeitigen Stand nicht ableiten. Die weiteren SGB-IX-Vorschläge betreffen eine mögliche stärkere gemeinsame Leistungserbringung. Der eigenständige 1. KJHSRG-Entwurf soll Schulbegleitung und Kitaassistenz nach dem SGB IX von seiner Regelung zur infrastrukturellen Bildungsassistenz nicht erfassen.
Welche Bedeutung hat Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention?
Artikel 19 schützt das Recht auf selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Dazu gehören Wahlmöglichkeiten beim Wohnen und der Zugang zu Unterstützungsdiensten einschließlich persönlicher Assistenz. Er ist deshalb ein zentraler menschenrechtlicher Bezugsrahmen für die Reformdiskussion.
Quellen und weiterführende Informationen
Geltendes Recht
- SGB IX, aktuelle Fassung:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html - § 8 SGB IX, Wunsch- und Wahlrecht:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__8.html - § 104 SGB IX, Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__104.html - § 105 SGB IX, Leistungsformen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__105.html - § 116 SGB IX, pauschale Geldleistung und gemeinsame Inanspruchnahme:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__116.html
Reformprozess und Stellungnahmen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Abschluss des Dialogprozesses Eingliederungshilfe, 12. Juni 2026:
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/abschluss-des-dialogprozesses-eingliederungshilfe.html - Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Empfehlungspapier zur Eingliederungshilfe nach SGB IX:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/empfehlungspapier-eingliederungshilfe-sgb-ix.html - Deutsche Vereinigung für Rehabilitation: Änderungsvorschläge zum SGB IX, 15. Oktober 2026:
https://www.dvfr.de/rehabilitation-und-teilhabe/meldungen-aus-der-reha-landschaft/detail/artikel/aenderungsvorschlaege-zum-sgb-ix-verbaende-sehen-teilhaberechte-gefaehrdet - Deutsches Institut für Menschenrechte: Eingliederungshilfe – Institut warnt vor Einschränkung der Selbstbestimmung, 30. Oktober 2026:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/eingliederungshilfe-institut-warnt-vor-einschraenkung-der-selbstbestimmung - Deutsches Institut für Menschenrechte: Stellungnahme „Drohende Aushöhlung individueller Bedarfsdeckung und Personenzentrierung“:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/drohende-aushoehlung-individueller-bedarfsdeckung-und-personenzentrierung - Fachverbände für Menschen mit Behinderung: „Teilhabeleistungen personenzentriert und bedarfsdeckend erhalten – Keine Leistungskürzungen in der Eingliederungshilfe“:
https://www.cbp.caritas.de/stellungnahmen/teilhabeleistungen-personenzentriert-und-bedarfsdeckend-erhalten--keine-leistungskuerzungen-in-der-e - Deutsches Institut für Menschenrechte: Artikel 19 UN-Behindertenrechtskonvention:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/datenbank-fuer-menschenrechte-und-behinderung/detail/artikel-19-un-brk - Deutscher Bundestag: Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe / 1. KJHSRG:
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1221992
Bei der Erstellung dieses Beitrags und seiner Illustrationen wurde generative KI unterstützend eingesetzt. Die inhaltliche Auswahl, Einordnung und redaktionelle Prüfung verantwortet die menschliche Redaktion.







